Sechs Wochen. Mehr braucht es nicht, damit für ein Unternehmen eine gesetzliche Pflicht entsteht – und viele Personalabteilungen wissen das gar nicht.
Sobald ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen krankheitsbedingt ausgefallen ist – am Stück oder in mehreren Zeiträumen zusammengerechnet –, ist der Arbeitgeber nach § 167 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Wichtig: Es handelt sich um ein Angebot, keine Zwangsmaßnahme. Ob der oder die Betroffene daran teilnimmt, bleibt freiwillig – die Pflicht des Arbeitgebers besteht aber unabhängig davon, das Angebot überhaupt zu machen.
In der Praxis wird meist nur auf durchgehende Fehlzeiten geachtet, nicht auf die Summe mehrerer kürzerer Ausfälle im rollierenden Zwölf-Monats-Fenster. Drei Wochen im Frühjahr, zwei Wochen im Sommer, zwei weitere im Herbst – für sich betrachtet unauffällig, in der Summe aber bereits über der Sechs-Wochen-Grenze. Wie genau dieses rollierende Fenster funktioniert und warum auch weit auseinanderliegende Fehlzeiten zusammenzählen, behandelt der nächste Beitrag im Detail.
Ein fehlendes oder verspätetes BEM-Angebot führt nicht automatisch zu Nachteilen. Kommt es aber später zu einer krankheitsbedingten Kündigung, kann ein versäumtes BEM die Verteidigung des Arbeitgebers vor Gericht deutlich erschweren – die Rechtsprechung verlangt regelmäßig den Nachweis, dass mildere Mittel als die Kündigung ernsthaft geprüft wurden, wozu ein ordnungsgemäß angebotenes BEM zählt.
Statt Fehlzeiten nur punktuell oder zum Jahreswechsel auszuwerten, empfiehlt sich ein fester monatlicher Prüftermin – gerade bei größeren Belegschaften lässt sich das rollierende Zwölf-Monats-Fenster von Hand kaum mehr zuverlässig nachhalten. Software wie BEMPilot übernimmt diese Auswertung automatisch und zeigt an, sobald die Schwelle für ein BEM-Angebot erreicht ist.
Über den Autor
Thorsten Haymann begleitet Unternehmen bei der Durchführung und Gestaltung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements. Er verfügt über langjährige Führungs- und Personalerfahrung und hat sich in BEM, Arbeitsrecht und Datenschutz weiterqualifiziert.
Mehr über Thorsten Haymann →Eine kompakte Übersicht über die häufigsten Fehlerquellen im BEM-Verfahren – von der Fristberechnung bis zur Dokumentation.
Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.