05.08.2026 · Recht & Fristen · von Thorsten Haymann

Das rollierende Zwölf-Monats-Fenster: Warum eine Jahresauswertung nicht ausreicht

Zwölf Monate rückwirkend – nicht das Kalenderjahr. Das ist der Punkt, an dem die Berechnung der BEM-Pflicht nach § 167 Abs. 2 SGB IX in der Praxis am häufigsten kippt.

Kein Kalenderjahr, sondern ein rollierendes Fenster

Die Sechs-Wochen-Grenze für die BEM-Pflicht wird nicht zum 1. Januar zurückgesetzt. Maßgeblich ist ein rollierender Zeitraum von zwölf Monaten, der sich mit jedem neuen Tag verschiebt. Fehlzeiten, die weit auseinanderliegen und in unterschiedliche Kalenderjahre fallen, können sich innerhalb dieses Fensters trotzdem zu den auslösenden sechs Wochen addieren.

Ein Rechenbeispiel

Ein Mitarbeiter war im November drei Wochen krankgeschrieben, im Januar des Folgejahres zwei Wochen, im Oktober desselben Jahres noch einmal zwei Wochen. Zwischen dem ersten und dem letzten Ausfall liegen damit fast elf Monate.

Bei einer Auswertung zum Jahreswechsel sähe jedes Kalenderjahr für sich unauffällig aus: drei Wochen im ersten Jahr, vier Wochen im zweiten. Im rollierenden Zwölf-Monats-Fenster, das im Oktober endet und bis zum November des Vorjahres zurückreicht, zählen aber alle drei Zeiträume zusammen: sieben Wochen. Die Sechs-Wochen-Grenze ist überschritten – die BEM-Pflicht entsteht, obwohl die einzelnen Ausfälle fast ein Jahr auseinanderliegen.

Was das für die Praxis bedeutet

Wer Fehlzeiten nur einmal jährlich zum Jahreswechsel auswertet, übersieht solche Fälle regelmäßig. Die einzelnen Ausfälle wirken für sich genommen unauffällig – erst die Summe im rollierenden Zeitfenster löst die Pflicht aus. Empfehlenswert ist deshalb ein fester Stichtag pro Monat, an dem die Fehlzeiten der letzten zwölf Monate für jede Person neu betrachtet werden, statt einer einmaligen Prüfung im Rückblick. BEMPilot übernimmt diese rollierende Berechnung automatisch für jede Person und macht die manuelle Nachrechnung überflüssig.

Steht die BEM-Pflicht fest, entscheidet die richtige Einladung über den weiteren Verlauf – was dort rechtlich hineingehört, behandelt der Beitrag Die BEM-Einladung: Was rechtlich hineingehört.

Über den Autor

Thorsten Haymann begleitet Unternehmen bei der Durchführung und Gestaltung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements. Er verfügt über langjährige Führungs- und Personalerfahrung und hat sich in BEM, Arbeitsrecht und Datenschutz weiterqualifiziert.

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Unsicher, ob bereits eine BEM-Pflicht besteht?

Bei der Fristenberechnung oder der korrekten Einladung zum BEM-Gespräch unterstütze ich gerne – neutral und mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung.

Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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